Vorzeitiger Entfall des Anspruchs auf Wiedereingliederungsgeld
Vorzeitiger Entfall des Anspruchs auf Wiederingliederungsgeld
Das Wiedereingliederungsgeld gebührt grundsätzlich ab dem Beginn der Wiedereingliederungsteilzeit bis zu deren vereinbartem Ende.
Es kann jedoch vorzeitig durch den Krankenversicherungsträger entzogen werden.
Als Entziehungsgrund kommt das Überschreiten der in der Wiedereingliederungsteilzeitvereinbarung festgelegten Arbeitszeit um zehn Prozent in Betracht, da dies dem Zweck der Wiedereingliederungsteilzeit – nämlich der schrittweisen Reintegration in den Arbeitsprozess – zuwiderläuft.
Die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes ist weiters möglich, wenn die Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit weggefallen sind.
Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn durch den neuerlichen Eintritt einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit die Wiedereingliederung nicht mehr erreicht werden kann.
Darüber hinaus erlischt der Anspruch auf Wiedereingliederungsgeld, wenn der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer für den gleichen Zeitraum ein Rehabilitationsgeld oder eine Eigenpension zuerkannt wird.
Vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit
Wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist, kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer eine vorzeitige Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit und Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit schriftlich verlangen.
Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erfolgen.
Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag (d.h. mit Ende des Kalendermonats, in dem der Entziehungsgrund eingetreten ist).