Verjährung des Urlaubsanspruchs

Verjährung des Urlaubsanspruchs

Die urlaubsrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist, und endet zwei Jahre später.

Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist kann der Urlaub nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Jänner 2016, beginnt die Verjährungsfrist für dieses Urlaubsjahr mit 1. Jänner 2017 und endet am 31. Dezember 2018.

Achtung: Diese Frist verlängert sich im Fall der Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um den Zeitraum der Karenz.

Ein nicht verbrauchter, nicht verjährter Resturlaub wird automatisch auf das nächste Urlaubsjahr übertragen.

Ein im nächsten Urlaubsjahr angetretener Urlaub wird dabei stets vom ältesten noch offenen Urlaubsanspruch abgezogen.