Pflegefreistellung

Pflegefreistellung

Formen der Pflegefreistellung

• Pflegefreistellung im Krankheitsfall

• Erweiterte Pflegefreistellung im Krankheitsfall

• Pflegefreistellung zur Betreuung eines Kindes

• Pflegefreistellung zur Begleitung eines erkrankten Kindes bei Krankenhausaufenthalt

Die Pflegefreistellung ist zwar im Urlaubsgesetz (§ 16) geregelt, jedoch kein Urlaubsanspruch.

Vielmehr ist sie ein sondergesetzlich geregelter Anspruch auf Dienstfreistellung aus wichtigen Gründen, bei der das Entgelt weiterhin bezahlt wird.

Für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist keine Vereinbarung mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber erforderlich.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor, muss der Arbeitgeberseite lediglich mitgeteilt werden, dass Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird und die erfüllten Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.

Bei der Art des Nachweises der Pflegebedürftigkeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer freie Wahl (bloße Mitteilung, ärztliches Attest).

Die Pflegefreistellung kann bei Bedarf tageweise, aber auch nur stundenweise in Anspruch genommen werden.

Achtung: Die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist ein Entlassungsgrund!

Im Zweifelsfall empfiehlt sich daher gründlich abzuklären, ob die Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

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