Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
Für die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit besteht ein Motivkündigungsschutz.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht aus dem Grund gekündigt werden, dass sie eine Wiedereingliederungsteilzeit anstreben oder ausüben.
Wird die Kündigung dennoch ausgesprochen, kann diese von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.
Krankenversicherung
Die Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer, während dieser Zeit, ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Entgelt bezieht.
Dadurch ist auch gewährleistet, dass eine aufrechte Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht.
Für den Fall einer Erkrankung während der Wiedereingliederungsteilzeit hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.
Pensionsversicherungsrechtliche Absicherung
Um zu gewährleisten, dass die betroffenen Personen durch die Ausübung der Wiedereingliederungsteilzeit und die damit verbundene Reduktion des Arbeitsentgelts in Bezug auf ihre Pension keine Einbußen erleiden, wurde für die Bezieherinnen und Bezieher von Wiedereingliederungsgeld für die Dauer dieses Geldleistungsbezuges eine eigene Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung geschaffen.
Die Teilpflichtversicherung beginnt mit dem Tag, ab dem das Wiedereingliederungsgeld gebührt und endet mit dem Wegfall der Geldleistung.
Als Beitragsgrundlage wird das Dreißigfache der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld abzüglich des auf Grund der Wiedereingliederungsteilzeit herabgesetzten Entgelts herangezogen.