Krankheit während des Urlaubs
Krankheit während des Urlaubs
Erkrankt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die auf Werktage fallenden Krankenstandstage, an denen sie bzw. er arbeitsunfähig war, nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, sofern die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert.
Voraussetzung für die Nichtanrechnung ist, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer:
• die Krankheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
• der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich Mitteilung macht sowie
• bei Wiederantritt des Dienstes die Krankheit nachweist (ärztliches Zeugnis, Bestätigung der Krankenkasse).
Zurück zur Webseite: www.bmaw.gv.at