Besondere Urlaubsregelungen

Besondere Urlaubsregelungen

Mit geringfügigen Abweichungen gilt das Urlaubsgesetz für Journalistinnen und Journalisten, Hausbesorgerinnen und Hausbesorger, Hausgehilfinnen und Hausgehilfen, Hausangestellte, Schauspielerinnen und Schauspieler sowie für Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.

Sondergesetzlich geregelt ist das Urlaubsrecht für:

• Arbeiterinnen und Arbeiter in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz),

• Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter (Heimarbeitsgesetz) und

• Dienstverhältnisse zum Bund, zu Ländern und zu Gemeinden